Satzung Bündnis Demokratie und Toleranz Wiesloch e. V.

Präambel

Der Verein „Bündnis für Demokratie und Toleranz Wiesloch e. V.“ setzt sich für Demokratie und Toleranz in der Gesellschaft ein. Die zugrundeliegende Identität wird in einem Leitbild formuliert. Dieses Leitbild gilt für alle Mitglieder im Verein als grundsätzliche Zielsetzung und Werteorientierung. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung sowie das Leitbild des Vereins an.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Bündnis für Demokratie und Toleranz e.V. Wiesloch.  Er ist beim Amtsgericht Mannheim in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Wiesloch. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

Der Verein ist breit in der Öffentlichkeit verankert und stellt so die Unterstützung aller Projektvorhaben durch gesellschaftliches Engagement vieler Akteure sicher.

Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit Privatpersonen und allen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Hierzu unterstützt der Verein organisatorisch und ideell die Große Kreisstadt Wiesloch und die umliegenden Gemeinden bei der Umsetzung von Projekten zum besseren Verständnis für Demokratie und Toleranz. Hierzu gehört die Unterstützung bei der Beschaffung und Weitergabe von Landes- und Bundesmitteln zum Beispiel für Projektvorhaben im Rahmen der Partnerschaft für Demokratie des Bundesprogramms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“.

Die Letztverantwortung für den Einsatz derartiger Bundes- und Landesmittel trägt die Großen Kreisstadt Wiesloch.

Die Förderung Projekte Dritter kann auch aus eigenen Mitteln des Vereins (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Patenschaften und Sponsoring) erfolgen.

Diese Mittel des Vereins können darüber hinaus zur Umsetzung vom Verein selbst organisierter, den gleichen Zweck des Vereins entsprechender Projekte in Wiesloch und Umgebung verwendet werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der genannten Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

Grundlage der Mitarbeit im Verein ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zum Leitbild des Vereins bekennen.
Menschen die rassistische, antisemitische, antifeministische, queerfeindliche oder sonstige menschenfeindlichen Inhalte vertreten oder in Organisationen tätig sind, in denen solche  Inhalte vertreten werden, können nicht Mitglied des Vereins werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von mindestens 12,- € festgelegt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsbeirat

§7 Der Vorstand

Der Vorstand  im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • einer Doppelspitze aus zwei Vorsitzenden 
  • der 1. Stellvertreterin / dem 1. Stellvertreter
  • der 2. Stellvertreterin / dem 2. Stellvertreter
  • der Kassenwartin / dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Ein Mitglied muss dabei einer der Vorsitzenden oder die Stellvertretung sein.

Der erweiterte Vorstand kann zusätzlich aus

  • der Schriftführerin / dem Schriftführer
  • der Pressewartin / dem Pressewart
  • bis zu 9 Beisitzern / Beisitzerinnen

bestehen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter nach §26 BGB in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen.

§8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • die Beratung / Integration der Koordinations- und Fachstelle i.S. von Nr. 2.3 des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ Leitlinie Förderbereich A vom 16.05.2018,
  • Vorbereiten und Durchführen der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Jahresberichts und des Wirtschaftsplans für die Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Bei Bedarf Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin
  • Einsetzung von Fachausschüssen

§9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder der Stellvertretung schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen werden. Eine Frist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden oder eine Stellvertretung anwesend ist.

Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen.

§10 Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung sollte nach Möglichkeit in Präsenz stattfinden. Sie kann auch als Hybrid- oder als Onlineversammlung stattfinden. Notwendige Sitzungen des Vereins können ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Dies geschieht durch die zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz. Für die Online-Sitzung werden den Mitgliedern alle Zugangs- oder Einwahldaten samt Passwort rechtzeitig und verlässlich übermittelt. Der einladende Vorstand stellt sicher, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Es wird eine geeignete Software eingesetzt, die sicher stellt, dass alle Bedingungen für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl (z.B. den Ausschluss von Doppelabstimmungen) erfüllt sind.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Anträge sind zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung geleitet. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, zur Auflösung des Vereins, zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern und zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Bestellung von Rechnungsprüfern,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins

In den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder spätestens innerhalb von zwei Monaten, wenn sie von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Der Vereinsbeirat

Der Vorstand kann einen Vereinsberat berufen.

Die Mitglieder des Vereinsbeirates können vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren besetzt werden und setzen sich aus bis zu 5 Vertreterinnen und Vertretern aus den relevanten Ressorts der kommunalen Verwaltung und anderer staatlicher Institutionen sowie aus lokalen bzw. regionalen Handlungsträgern der Zivilgesellschaft zusammen.

§ 15 Aufgaben des Vereinsbeirats

Der Vereinsbeirat unterstützt und begleitet den Vorstand und die unterschiedlichen Akteure und Akteurinnen innerhalb und außerhalb des Vereins. Er legt die Eckpunkte der Vereinsarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand fest und berät die Beteiligten in der praktischen Arbeit.

Der Beirat tritt mindestens 2x jährlich zusammen. Für die Einberufung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Wiesloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung vom 05.10.2018

Geändert am 08.01.2019

Geändert am 29.11.2022

Geändert am 30.11.2023